Das Gehalt landet jeden Monat auf dem Konto und sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer leben kann. So sollte es sein. Und doch läuft in der Praxis einiges schief. Das kann Dr. Alireza Khostevan von der Arbeitnehmerkammer Bremen nur bestätigen. Er rät allen Arbeitnehmern zu Aufmerksamkeit.
Grundsätzlich gilt in Deutschland natürlich die Vertragsfreiheit“, betont Khostevan. Jeder sei frei, einen Vertrag abzuschließen oder auch nicht. „Das heißt: Jeder ist für sich selber verantwortlich, zu welchem Preis er seine Arbeit verkauft.“ Doch es gelten bestimmte rechtliche Grundsätze. Der wichtigste: Verträge sind einzuhalten. „Das gilt insbesondere für die rechtzeitige Zahlung. Es besteht eine Zahlungspflicht“, betont Khostevan. Abschlagszahlungen seien nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.
Gehalt kann nicht beliebig klein sein
Die Höhe des Gehalts kann nicht beliebig gering sein. „Wird im Vertrag nicht über die Höhe des Gehalts gesprochen, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das in der Branche übliche Gehalt“, sagt Khostevan. Ansonsten gelte der Tarifvertrag, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist oder zu einer Branche gehöre, für die der Gesetzgeber eine Allgemeinverbindlichkeit angeordnet hat, wie Bäckereien, Reinigungsfirmen und Bauunternehmen.
Gilt ein Tarifvertrag nicht, könne ein Vertrag aber sittenwidrig sein, wenn weniger als ein Drittel des in der Branche üblichen Gehalts gezahlt werde. „Dann gilt automatisch das übliche Gehalt“, betont Khostevan. Und seit 1. Januar 2015 gilt für alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer zudem eine absolute Untergrenze: der Mindestlohn pro Stunde. „Und dieser Stundenlohn, der derzeit bei 8,84 Euro liegt, muss jeden Monat eingehalten werden. Ein Durchschnittswert gilt nicht“, mahnt Khostevan.
Geld muss bis 31. des Monats auf dem Konto sein
„Ohne Vereinbarung im Vertrag gilt eine Bezahlung Zug um Zug. Ansonsten muss der Arbeitnehmer einen Monat in Vorleistung gehen“, erläutert Khostevan. Dann müsse das Geld am 31. des Monats auf dem Konto sein – es sei denn, der Vertrag erlaube ein anderes Datum. „Sonst ist der Arbeitgeber ab dem 1. des Folgemonats in Verzug.
Der Beitrag Arbeitnehmerkammer: Gehalt genau prüfen erschien zuerst auf nord24.